Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsätzliches

Zustandekommen des Maklervertrages

Durch Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden. Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass unsere Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Die Annahme unserer Maklerdienste und/oder unserer Angebotsangaben sowie Annahme und Auswertung von uns gegebener Nachweise und Angebotsangaben führen zum Zustandekommen eines Maklervertrages zu den hier aufgeführten Geschäftsbedingungen. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat.

Weitergabe von Informationen und Unterlagen

Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selber bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag mit diesem Dritten zustande, so führt dies ebenfalls zu einem Provisionsanspruch unsererseits in voller Höhe gegenüber dem Auftraggeber/Kunden.

Vermittlungsabwicklung

Im Rahmen unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit haben wir vollständigen Anspruch auf Anwesenheit bei jedem Verhandlungsgespräch zwischen den Parteien. Gleiches gilt auch für die Beurkundung des notariellen Kaufvertrages. Die entsprechende Terminierung wird hierbei von uns ausgeführt. Ferner haben wir Anspruch auf Erteilung einer Vertragsabschrift/-Kopie und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden.

Doppeltätigkeit

Wir sind berechtigt, auch für die andere Vertragspartei entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
Vertraulichkeit
Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt. Diese sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag mit diesem Dritten zustande, so führt dies zum Provisionsanspruch unsererseits in voller Höhe gegenüber dem Auftraggeber/Kunde.

Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass wir zur Erfüllung unserer Verpflichtungen und Vermittlungstätigkeiten befugt sind, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.

Vermittlungsprovision

Zustandekommen des Maklervertrages

Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlungstätigkeit ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes oder weiteres Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird.

Zustandekommen des Maklervertrages

Die Vermittlungsvergütung des Maklers beträgt 3% netto vom notariell beurkundeten Kaufpreis des Kaufgegenstandes, zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe (z. Zt. 19% MwSt.), dies ergibt 3,57% brutto.
Provisionstellung
Die Vermittlungsprovision ist grundsätzlich zwischen Eigentümer / Verkäufer und dem Erwerber in gleicher Höhe zu tragen, wenn der Käufer die Immobilie / das Grundstück in seiner Eigenschaft als Verbraucher erwirbt. Die vorstehend aufgeführten Provisionssätze sind dann hälftig vom Eigentümer / Verkäufer und vom Erwerber zu tragen. Ausgenommen hiervon sind gewerblich genutzte und/oder gemischt genutzte Immobilien, sowie Zwei-, Drei und/oder Mehrfamilienhäuser. Hier wird die Provision vom Erwerber, ganz gleich ob dieser als Verbraucher oder gewerblich Tätiger handelt, geschuldet. Dem Makler erteilte Suchaufträge werden im Erfolgsfall zu Lasten des jeweiligen Auftraggebers abgerechnet, unabhängig von der Immobilien- / Grundstücksart.

Vorkenntnis

Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er dies in schriftlicher Begründung und nachprüfbar innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Angebotsdatum zu belegen. Unterbleibt innerhalb dieser Frist die Geltendmachung der Vorkenntnis durch den Empfänger, so erkennt dieser damit an, dass unsere Leistung für den Abschluss eines Vertrages ausschließlich ursächlich war und der spätere Vertrag durch unsere Tätigkeit zustande gekommen ist. Das beschriebene Objekt gilt hiermit als nachgewiesen.

Folgegeschäft

Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen, die ihre Grundlage in dem zwischen uns abgeschlossenen Maklervertrag finden. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird.

Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme grob fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben auf die Informationen Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote sind freibleibend, da wir keine Gewähr für Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung übernehmen können und werden. Es findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Offenbach am Main.

Wirksamkeit des Vertrages

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass diese Vereinbarung bereits durch deren wechselseitigen Austausch von rechtsverbindlich unterzeichneten Exemplaren per Telefax oder E-Mail wirksam zustande kommen soll, sofern diese vollständig und lesbar sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der betreffende Vertragspartner verpflichtet, die mangelhafte Übermittlung den anderen Vertragspartnern unverzüglich anzuzeigen, andernfalls er sich später nicht auf die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung wegen dieses Mangels berufen kann.

Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Die auftraggebende Person nimmt zur Kenntnis, dass der/die Makler*in im Verlauf der geschäftlichen Beziehungen zur Identifizierung und Überprüfung der Identität von Kund*innen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet ist. Das GwG sieht vor, dass die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren sind. Die auftraggebende Person wird dem/der Immobilienmakler*in die erforderlichen Unterlagen auf Nachfrage zur Verfügung stellen.

Informationspflicht zur Creditreform

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eudsgvo-fuer-verbraucher/

Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

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