Bei Vererbung einer Liegenschaft muss das Grundbuch entsprechend berichtigt werden. Der Erblasser wird aus dem Grundbuch gelöscht und Sie werden als neuer Eigentümer eingetragen. Hierfür benötigt das Grundbuchamt in der Regel einen Erbschein (ÜKS § 35 (1)). Um einen Erbschein kommt nicht herum, wer ein privates Testament hat oder als gesetzlicher Erbe erben muss.
Wird jedoch eine Erbschaft mit einem notariellen Testament festgehalten, ist ein Erbschein häufig nicht erforderlich. Ein Testament reicht aus, um die Stellung des Erben dem Grundbuchamt nachzuweisen.
Es kann triftige Gründe geben, warum die Erben das Grundbuch nicht korrigieren. Zum Beispiel, wenn die geerbte Immobilie sofort verkauft wird. In diesem Fall können die neuen Eigentümer direkt im Grundbuch eingetragen werden. Ein Erbschein ist somit überflüssig (OLG Düsseldorf, 05.03.2021, Az. 3 Wx 192/20).